Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
Schiffsregisterordnung (SchRegO)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Die Eintragung des Schiffs
Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
Vierter Abschnitt Die Schiffsurkunden
Fünfter Abschnitt Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
Sechster Abschnitt Die Beschwerde
§ 75
§ 76
§ 77
§ 78
§ 79
§ 80
§ 81
§ 82
§ 83
§ 84
§ 85
§ 86
§ 87
§ 88
§ 89
§ 90
Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 78 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Sechster Abschnitt: Die Beschwerde
§ 78
Die Einlegung der Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch die ein Zwangsgeld festgesetzt wird.