Sechster Abschnitt Das Schiff betreffende Urkunden
Siebenter Abschnitt Das Schiffsbauregister
Achter Abschnitt Maschinell geführte Register
Neunter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Registerakte
Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 36 - Digitale Gesetze
§ 36
Für Eintragungen in der dritten Abteilung gelten die Vorschriften des § 29 entsprechend, soweit sie die Schiffshypothek, das Arrestpfandrecht und den Nießbrauch betreffen.