Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Dritter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
Vierter Abschnitt Kosten
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 58
Dieses Gesetz tritt am Tage des Inkrafttretens des Einigungsvertrages zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.