- Das Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Erledigung einer Strafsache
Vierter Abschnitt Kosten
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 38
Hat der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin einen gesetzlichen Vertreter, so stellt die Schiedsstelle auch diesem die Terminsnachricht zu. Der Vertreter ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zugelassen.