Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Dritter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
Vierter Abschnitt Kosten
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 38
Hat der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin einen gesetzlichen Vertreter, so stellt die Schiedsstelle auch diesem die Terminsnachricht zu. Der Vertreter ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zugelassen.