- Das Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Erledigung einer Strafsache
Vierter Abschnitt Kosten
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 37 - Digitale Gesetze
§ 37
Die Schiedsstelle darf den Sühneversuch nur ablehnen, wenn die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen.