§ 9 Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe - Digitale Gesetze
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Anforderungen an die Schweinehaltung
Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
§ 9 Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe
(1) Der Tierhalter eines Zuchtbetriebes mit mehr als drei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich
1.
Belegungsdatum,
2.
den Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber,
3.
Umrauschen,
4.
Aborte,
5.
Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel),
6.
lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie
7.
aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen
zu dokumentieren. § 25 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
(2) Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in einem Stall die Umrauschquote1
Umrauschquote in vom Hundert = (Zahl der Umrauscher + Aborte vor dem 100. Trächtigkeitstag) x 100 Zahl der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen
auf über 20 vom Hundert oder die Abortquote2
Abortquote in vom Hundert = (Aborte vor dem 110. Tag + Aborte nach dem 110. Tag) x 100 Anzahl aller geborenen Würfe einschließlich Aborte nach dem 110. Tag + Aborte vor dem 110. Tag
von über 2,5 vom Hundert an, so hat der Tierhalter eine Untersuchung durch den Tierarzt gemäß § 7 Absatz 1 zur Feststellung der Ursache zu veranlassen. § 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.