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§ 5 Beförderung von Schweinen - Digitale Gesetze
Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (SchHaltHygV)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Anforderungen an die Schweinehaltung
Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Anforderungen an die Schweinehaltung
§ 5 Beförderung von Schweinen
Zucht- oder Nutzschweine dürfen nicht gemeinsam mit Schlachtschweinen aus einem anderen Betrieb befördert werden.