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§ 9 Öffentliche Ausschreibung - Digitale Gesetze
Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchfHwG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Berufsrecht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 Bezirke, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
§ 7 Bezirke
§ 8 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
§ 9 Öffentliche Ausschreibung
§ 9a Bewerber und Bewerberinnen
§ 9b Verordnungsermächtigung
§ 10 Bestellung und kommissarische Verwaltung
§ 11 Vertretung
§ 11a Verwaltung eines unbesetzten Bezirks
§ 11b Vertretung durch Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau
§ 12 Aufhebung der Bestellung
§ 12a Haftungsausschluss
Kapitel 3 Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Kapitel 4 Bußgeldvorschriften, Ersatzvornahme
Teil 2 Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Teil 3 Übergangsregelungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Berufsrecht
Kapitel 2: Bezirke, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
§ 9 Öffentliche Ausschreibung
Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann
1.
die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder
2.
das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.