Teil 2 Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Teil 3 Übergangsregelungen
§ 7 Bezirke
Für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 1 Abs. 1 und 2 richtet die zuständige Behörde Bezirke, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit, ein.