§ 14 Prüfungsbereich „Lüftungstechnik“
(1) Im Prüfungsbereich „Lüftungstechnik“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Soll- und Ist-Werte von Lüftungssystemen sowie Dunstabzugssystemen zu erfassen und zu bewerten,
- 2.
betriebsspezifische Software sowie branchenspezifische Software und Kommunikations- und Informationssysteme zu verwenden,
- 3.
Gebrauchsfähigkeit sowie Funktionsfähigkeit von Lüftungssystemen sowie von Dunstabzugssystemen zu beurteilen,
- 4.
Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf Eignung sowie Funktion zu überprüfen und zu beurteilen,
- 5.
Lüftungssysteme sowie Dunstabzugssysteme zu reinigen,
- 6.
Lüftungssysteme zur Verbesserung der Raumluftqualität zu optimieren,
- 7.
Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit von Dunstabzugssystemen sicherzustellen,
- 8.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen,
- 9.
Prüfergebnisse sowie Messergebnisse zu ermitteln, zu dokumentieren und zu beurteilen,
- 10.
Handlungsbedarf festzustellen und erforderliche Maßnahmen einzuleiten und
- 11.
Kundinnen und Kunden in lüftungstechnischen Fragen zu beraten.
Für den Nachweis nach Satz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
Messen und Einstellen von Volumenströmen,
- 2.
Prüfen oder Reinigen eines Lüftungssystems und
- 3.
Prüfen oder Reinigen eines Dunstabzugssystems.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit innerhalb des Satzes 2 Nummer 2 und 3 zugrunde gelegt wird. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Im Anschluss an die Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt drei Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert 10 Minuten.