§ 13 Prüfungsbereich „Klimaschutz und Energieeffizienz“
(1) Im Prüfungsbereich „Klimaschutz und Energieeffizienz“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Soll- und Ist-Werte von technischen Anlagen sowie Systemen sowie von baulichen Anlagen zu erfassen und zu bewerten,
- 2.
betriebsspezifische Software sowie branchenspezifische Software und Kommunikations- und Informationssysteme zu verwenden,
- 3.
energetische Parameter von Gebäudehüllen zu erfassen,
- 4.
Zulässigkeit von Brennstoffen festzustellen und Eignung von Brennstoffen und erneuerbaren Energien unter ökonomischen Aspekten sowie ökologischen Aspekten zu beurteilen,
- 5.
Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben durch Messungen zu überprüfen,
- 6.
Energieeffizienz durch energetische Inspektionen festzustellen und zu bewerten,
- 7.
Veränderungen sowie Abweichungen an technischen Anlagen sowie Systemen zu erkennen und energetisch zu bewerten,
- 8.
Arbeitsergebnisse der vorgenannten Tätigkeiten zu erläutern und Optimierungspotenziale in Bezug auf die Energieeffizienz aufzuzeigen,
- 9.
Kundinnen und Kunden zur Lagerung, zur Eignung sowie zur Verwendung von festen Brennstoffen für den Betrieb von Feuerstätten zu beraten,
- 10.
Kundinnen und Kunden zur Nachhaltigkeit verschiedener Arten von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen technologieoffen und unabhängig zu beraten,
- 11.
Kundinnen und Kunden zum Einsatz von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen sowie zu heizungstechnischen Fragen sowie lüftungstechnischen Fragen zu beraten.
Für den Nachweis nach Satz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
Messen und Überprüfen einer Anlage zur Verfeuerung von Biomasse nach immissionsschutzrechtlichen Vorgaben,