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§ 6 Verantwortlichkeit - Digitale Gesetze
Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge (SchBFrdFlaggV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Mindestbesatzung und ihre Mindestbefähigung auf Schiffen unter fremder Flagge
§ 3 Sicherheit und Gesundheit von Seeleuten auf Schiffen unter fremder Flagge
§ 4 Aufgaben der See-Berufsgenossenschaft
§ 5 Unterrichtung über Mängel und Maßnahmen
§ 6 Verantwortlichkeit
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 8
§ 9 (weggefallen)
§ 10 Inkrafttreten
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Verantwortlichkeit
Der Eigentümer, der Besitzer und der Schiffsführer eines Schiffes unter fremder Flagge sind dafür verantwortlich, daß das Schiff den §§ 2 und 3 entspricht und daß Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft erfüllt werden.