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§ 5 Unterrichtung über Mängel und Maßnahmen - Digitale Gesetze
Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge (SchBFrdFlaggV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Mindestbesatzung und ihre Mindestbefähigung auf Schiffen unter fremder Flagge
§ 3 Sicherheit und Gesundheit von Seeleuten auf Schiffen unter fremder Flagge
§ 4 Aufgaben der See-Berufsgenossenschaft
§ 5 Unterrichtung über Mängel und Maßnahmen
§ 6 Verantwortlichkeit
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 8
§ 9 (weggefallen)
§ 10 Inkrafttreten
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Unterrichtung über Mängel und Maßnahmen
Über Mängel nach den §§ 2 oder 3 sowie über Anordnungen unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft unverzüglich
1.
den Kapitän des Schiffes,
2.
den nächst erreichbaren für Seeschiffahrtsfragen zuständigen konsularischen, diplomatischen oder sonstigen Vertreter des Flaggenstaates,
3.
die zuständige Hafenbehörde und
4.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.