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§ 3 Verpflichtungen des Kapitäns - Digitale Gesetze
Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2 Verpflichtungen des Reeders
§ 3 Verpflichtungen des Kapitäns
§ 4 Kapitän
§ 5 Schiffsoffiziere, Schiffsmechaniker, wachbefähigte Besatzungsmitglieder
§ 6 Schiffsarzt, Gesundheits- und Krankenpflegepersonal
§ 7 Schiffskoch
§ 8 Schiffsbesatzungszeugnis
§ 9 Überwachung
§ 9a Gewährleistung eines sicheren Wachdienstes
§ 9b Offene oder teilgedeckte Fischereifahrzeuge in der eingeschränkten passiven Küstenfischerei
§ 10 Ausnahmen
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Übergangsvorschriften, Anwendungsbestimmungen, Evaluierung
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Verpflichtungen des Kapitäns
Der Kapitän hat im Rahmen seiner Befugnisse an Bord des Schiffes dafür zu sorgen, dass
1.
das von ihm geführte Schiff entsprechend dem auf Grund des § 8 Absatz 1 ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis besetzt ist,
2.
die Anordnungen der Berufsgenossenschaft nach § 9 Absatz 2 Satz 1 befolgt werden,
3.
das Schiffsbesatzungszeugnis
a)
an Bord mitgeführt,
b)
der Berufsgenossenschaft, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und den Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen vorgelegt wird und
4.
ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses an geeigneter Stelle an Bord ausgehängt wird.