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§ 11 Ordnungswidrigkeiten - Digitale Gesetze
Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2 Verpflichtungen des Reeders
§ 3 Verpflichtungen des Kapitäns
§ 4 Kapitän
§ 5 Schiffsoffiziere, Schiffsmechaniker, wachbefähigte Besatzungsmitglieder
§ 6 Schiffsarzt, Gesundheits- und Krankenpflegepersonal
§ 7 Schiffskoch
§ 8 Schiffsbesatzungszeugnis
§ 9 Überwachung
§ 9a Gewährleistung eines sicheren Wachdienstes
§ 9b Offene oder teilgedeckte Fischereifahrzeuge in der eingeschränkten passiven Küstenfischerei
§ 10 Ausnahmen
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Übergangsvorschriften, Anwendungsbestimmungen, Evaluierung
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder § 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass das Schiff besetzt ist,
2.
entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 3 oder § 3 Nummer 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord mitgeführt wird,
3.
entgegen § 3 Nummer 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass das Schiffsbesatzungszeugnis einer dort genannten Stelle vorgelegt wird,
4.
entgegen § 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses ausgehängt wird, oder
5.
einer vollziehbaren Anordnung oder einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt.