Abschnitt 3 Zu den §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes
Abschnitt 4 Zu § 6 des Gesetzes
Abschnitt 5 Zu § 7 des Gesetzes
Abschnitt 6 Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Gesetzes
Abschnitt 7 Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes
Abschnitt 8 Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes
Abschnitt 9 Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes
Abschnitt 10 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
Abschnitt 11 Zu § 18 des Gesetzes
Abschnitt 12 Zu § 19 des Gesetzes
Abschnitt 13 Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes
Abschnitt 14 Zu § 21 des Gesetzes
Abschnitt 15 Zu § 22 des Gesetzes
Abschnitt 15a Zu § 22b des Gesetzes
Abschnitt 16 Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes
Abschnitt 17 Zu § 24 des Gesetzes
Abschnitt 18 Zu § 25 des Gesetzes
Abschnitt 19 Zu § 26 des Gesetzes und § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
Abschnitt 20 (weggefallen)
Abschnitt 20a Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes
Abschnitt 21 Zu den §§ 29 und 31 des Gesetzes
Abschnitt 22 Zu den §§ 32 und 33 des Gesetzes
Abschnitt 23 Zu § 33 des Gesetzes
Abschnitt 24 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
Abschnitt 25 Schlussbestimmungen
§ 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit
Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung
1.
das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohnsitz hat, und
2.
für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Unternehmen oder Personen erstmals steuerlich in Erscheinung treten.