§ 14 Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
(2) Schaumwein wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
- 1.
die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,
- 2.
die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5,
- 3.
die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers,
- 4.
eine Unregelmäßigkeit nach § 13 während der Beförderung unter Steueraussetzung.
(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Schaumwein in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt
- 1.
vollständig zerstört oder
- 2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstörung vorher angezeigt wurde. Schaumwein gilt dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er nicht mehr als Schaumwein genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Schaumweins sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn der Schaumwein auf Grund seiner Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen ist.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 9 nachweist, dass der Schaumwein
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zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder
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ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.