§ 11 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
- 1.
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- a)
in Steuerlager,
- b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder
- c)
zu Begünstigten im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie
in anderen Mitgliedstaaten;
- 2.
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
- a)
in Steuerlager,
- b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder
- c)
zu Begünstigten (§ 8)
im Steuergebiet;
- 3.
durch das Steuergebiet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Schaumweins geleistet wird.
(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Schaumwein, der für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.
(4) Der Schaumwein ist unverzüglich
- 1.
vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers,
- 2.
vom registrierten Versender oder
- 3.