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§ 4 - Digitale Gesetze
Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger (SchaEVZG)
Eingangsformel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Grundsätze
- Voraussetzungen und Umfang der staatlichen Vorauszahlung
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9 Höhe der staatlichen Vorauszahlung
§ 10 Antragsberechtigung
§ 11 Zuständigkeit des Gerichts
§ 12 Entscheidung durch das Gericht
§ 13 Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung in besonderen Fällen
§ 14 Leistungen durch die Staatliche Versicherung der DDR
§ 15 Ausgleichszahlung ohne Vollstreckungstitel
- Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
-: Voraussetzungen und Umfang der staatlichen Vorauszahlung
§ 4
Hat die Straftat zum Tod eines Bürgers geführt, wird eine staatliche Vorauszahlung für die Kosten der Bestattung und für die Unterhaltsansprüche Dritter im Umfang des § 339 ZGB sowie für die Kosten der Rechtsverfolgung gewährt.