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§ 16 - Digitale Gesetze
Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger (SchaEVZG)
Eingangsformel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Grundsätze
- Voraussetzungen und Umfang der staatlichen Vorauszahlung
- Schlußbestimmungen
§ 16
§ 17
§ 18
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
-: Schlußbestimmungen
§ 16
Dieses Gesetz gilt für Schadenersatzansprüche aus Straftaten, die nach dem 1. Januar 1985 begangen wurden.