Abschnitt 2 Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung
Abschnitt 3 Sitz und Sitzverlegung
Abschnitt 4 Aufbau der Europäischen Genossenschaft
Abschnitt 5 Jahresabschluss und Lagebericht
Abschnitt 6 Zuständigkeits-, Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 29 Mehrstimmrechte
Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann Mitgliedern im Rahmen des Artikels 59 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 Satz 3 des Genossenschaftsgesetzes Mehrstimmrechte einräumen.