Abschnitt 2 Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung
Abschnitt 3 Sitz und Sitzverlegung
Abschnitt 4 Aufbau der Europäischen Genossenschaft
Abschnitt 5 Jahresabschluss und Lagebericht
Abschnitt 6 Zuständigkeits-, Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 28 Einberufung durch Prüfungsverband
Unter den Voraussetzungen des § 60 des Genossenschaftsgesetzes ist auch der Prüfungsverband berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung der Europäischen Genossenschaft einzuberufen.