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Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCEAG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung
Abschnitt 3 Sitz und Sitzverlegung
Abschnitt 4 Aufbau der Europäischen Genossenschaft
Unterabschnitt 1 Dualistisches System
§ 12 Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans
§ 13 Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans
§ 14 Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans
§ 15 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
§ 16 Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans
Unterabschnitt 2 Monistisches System
Unterabschnitt 3 Generalversammlung
Abschnitt 5 Jahresabschluss und Lagebericht
Abschnitt 6 Zuständigkeits-, Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 14 Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Aufbau der Europäischen Genossenschaft
Unterabschnitt 1: Dualistisches System
§ 14 Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans
Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen.