Abschnitt 6 Zuständigkeits-, Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 12 Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans - Digitale Gesetze
§ 12 Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans
Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann festlegen, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von der Generalversammlung gewählt und abberufen werden.