(1) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet. Ausfertigungen oder Kopien des Wahlausschreibens werden an allgemein zugänglichen Stellen ausgehängt. Die Aushänge sind bis zum Abschluss der Wahl in lesbarem Zustand zu halten. Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand zu berichtigen.
(2) Das Wahlausschreiben enthält
- 1.
zu jedem Mitglied des Wahlvorstands
- a)
den Familiennamen,
- b)
die Vornamen,
- c)
den Dienstgrad und
- d)
die Dienststelle,
- 2.
den Tag, ab dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
- 3.
den Ort, an dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
- 4.
das Ende der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,
- 5.
den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können,
- 6.
den Ort und den Zeitraum der Wahl,
- 7.
den Ort und den Zeitraum der öffentlichen Auszählung der Stimmen und
- 8.
einen Hinweis auf eine nach § 11 Absatz 2 angeordnete Briefwahl.
(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, dass
- 1.
nur Soldatinnen und Soldaten wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- 2.
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
- 3.