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Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Wahl der Vertrauenspersonen
Kapitel 2 Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse
Kapitel 3 Schlussvorschrift
§ 4 Wahltermin - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1: Wahl der Vertrauenspersonen
§ 4 Wahltermin
Der Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit der oder dem Disziplinarvorgesetzten unverzüglich nach seiner Bestellung Zeitpunkt, Ort und Dauer der Wahl fest. Die Wahl soll spätestens sechs Wochen nach Bestellung des Wahlvorstands stattfinden.