§ 60 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen
(1) Gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung des Aufsichtskollegiums und der Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit das Abwicklungshindernis für die bedeutende Zweigniederlassung von Belang ist, prüft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen nach § 58 innerhalb des Abwicklungskollegiums und unternimmt alle geeigneten Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Anwendung der nach § 59 Absatz 4 ermittelten Maßnahmen auf alle Abwicklungseinheiten und ihre Tochterunternehmen zu gelangen, die Unternehmen im Sinne von § 1 und Teil der Gruppe sind.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde nach § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig, erstellt sie in Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und nach Anhörung der betroffenen Aufsichtsbehörden einen Bericht. Diesen übermittelt sie an
- 1.
das EU-Mutterunternehmen,
- 2.
die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die ihn an die Tochterunternehmen weiterleiten, für die sie zuständig sind, und
- 3.
die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden.
(3) In dem Bericht nach Absatz 2 Satz 1 werden
- 1.
etwaige wesentliche Abwicklungshindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und für eine Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe und in Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf die Abwicklungsgruppen analysiert und
- 2.
Empfehlungen für angemessene Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde geeignet und erforderlich sind, um Abwicklungshindernisse nach Nummer 1 zu beseitigen.
Die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe sind jeweils zu berücksichtigen. Ist ein Abwicklungshindernis für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auf eine in § 59 Absatz 2 Satz 2 angeführte Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so teilt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem EU-Mutterunternehmen nach Abstimmung mit der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und den für deren Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung dieses Abwicklungshindernisses mit.