§ 55 Vertragliche Anerkennung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten
(1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, in den Vertragsbestimmungen von Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, zu vereinbaren, dass der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung
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anerkennt, dass das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf die Verbindlichkeit angewendet werden kann, und
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sich sowohl mit einer teilweisen als auch mit einer vollständigen Herabschreibung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags und einer Umwandlung in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals einverstanden erklärt, die die Abwicklungsbehörde in Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung vornimmt.
Das Fehlen einer Klausel im Sinne des Satzes 1 hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf die betreffende Verbindlichkeit anzuwenden.
(2) Auf Verlangen hat das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen der Abwicklungsbehörde ein Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit dieser Vertragsbestimmung vorzulegen.
(3) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht für
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Verbindlichkeiten, die gemäß § 91 Absatz 2 vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen sind,
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Verbindlichkeiten aus Einlagen gemäß § 46f Absatz 4 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und
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Verbindlichkeiten, die bereits vor dem 1. Januar 2015 begründet worden sind.
(3a) Die Abwicklungsbehörde kann festlegen, dass die Verpflichtung gemäß Absatz 1 nicht für Institute oder gruppenangehörige Unternehmen gilt, bei denen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 49 Absatz 1 dem Verlustabsorptionsbetrag gemäß § 49c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 entspricht. Erfolgt eine Festlegung nach Satz 1, sind die Verbindlichkeiten nicht auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten anrechenbar.
(4) Die Abwicklungsbehörde kann Verbindlichkeiten, die dem Recht eines bestimmten Drittstaats oder bestimmter Drittstaaten unterliegen, von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausnehmen, soweit Verbindlichkeiten nach dem Recht des betreffenden Drittstaats oder einem bindenden Abkommen mit dem betreffenden Drittstaat den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde kann diese Ausnahme jederzeit aufheben, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen.