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§ 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde - Digitale Gesetze
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (SAG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Sanierung und zur Frühintervention
Teil 3 Abwicklungsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Restrukturierung und Abwicklung
Teil 4 Abwicklung
Teil 5 Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
Teil 6 Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung und Beziehungen zu Drittstaaten
Teil 7 Bußgeldvorschriften
Teil 8 Weitere Befugnisse
Teil 9 Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Allgemeine Vorschriften
§ 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
(1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(2) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.