§ 13 Ausgestaltung von Sanierungsplänen
(1) Die Ausgestaltung des Sanierungsplans ist abhängig von Größe, Komplexität und Vernetzung des Instituts oder der Gruppe sowie von Art, Umfang und Komplexität des Geschäftsmodells und des damit einhergehenden Risikos.
(2) Neben den Anforderungen an die Sanierungsplanung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (ABl. L 184 vom 8.7.2016, S. 1) hat der Sanierungsplan insbesondere folgende wesentliche Bestandteile zu enthalten:
- 1.
eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Sanierungsplans einschließlich einer Bewertung der Sanierungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe;
- 2.
eine strategische Analyse des Instituts oder der Gruppe, die Folgendes zu enthalten hat:
- a)
eine Darstellung der Unternehmensstruktur und des Geschäftsmodells,
- b)
die Benennung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Funktionen sowie
- c)
eine Beschreibung der internen und externen Vernetzungsstrukturen;
- 3.
eine Darstellung, welche Handlungsoptionen dem Institut oder der Gruppe zur Verfügung stehen, um im Krisenfall die finanzielle Stabilität zu sichern oder wiederherzustellen;
- 4.
eine Analyse der Auswirkungen jeder der dargestellten Handlungsoptionen auf das Institut oder die Gruppe sowie der Auswirkungen der Handlungsoptionen auf die Fortführung von kritischen Funktionen sowie der Auswirkungen auf andere Marktteilnehmer, Gläubiger und Anteilsinhaber; in diesem Zusammenhang sind auch die Folgen der Handlungsoptionen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen zu beschreiben;