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§ 76 Gewährleistung - Digitale Gesetze
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet (SachenRBerG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Gegenstände der Sachenrechtsbereinigung
Kapitel 2 Nutzung fremder Grundstücke durch den Bau oder den Erwerb von Gebäuden
Kapitel 3 Alte Erbbaurechte
Kapitel 4 Rechte aus Miteigentum nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik
Kapitel 5 Ansprüche auf Bestellung von Dienstbarkeiten
Kapitel 6 Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 2: Nutzung fremder Grundstücke durch den Bau oder den Erwerb von Gebäuden
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Unterabschnitt 4: Folgen des Ankaufs
§ 76 Gewährleistung
Der Verkäufer haftet nicht für Sachmängel des Grundstücks.