Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 42 Bestimmungen zum Inhalt des Erbbaurechts - Digitale Gesetze
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet (SachenRBerG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Gegenstände der Sachenrechtsbereinigung
Kapitel 2 Nutzung fremder Grundstücke durch den Bau oder den Erwerb von Gebäuden
Kapitel 3 Alte Erbbaurechte
Kapitel 4 Rechte aus Miteigentum nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik
Kapitel 5 Ansprüche auf Bestellung von Dienstbarkeiten
Kapitel 6 Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 2: Nutzung fremder Grundstücke durch den Bau oder den Erwerb von Gebäuden
More
Unterabschnitt 5: Gesetzlicher und vertragsmäßiger Inhalt des Erbbaurechts
§ 42 Bestimmungen zum Inhalt des Erbbaurechts
(1) Zum Inhalt eines nach diesem Kapitel begründeten Erbbaurechts gehören die Vereinbarungen im Erbbaurechtsvertrag über
1.
die Dauer des Erbbaurechts (§ 53),
2.
die vertraglich zulässige bauliche Nutzung (§ 54) und
3.
die Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten an den nicht überbauten Flächen (§ 55).
(2) Jeder Beteiligte kann verlangen, daß
1.
die Vereinbarungen zur Errichtung und Unterhaltung von Gebäuden und zum Heimfallanspruch (§ 56),
2.
die Abreden über ein Ankaufsrecht des Erbbauberechtigten (§ 57),
3.
die Abreden darüber, wer die öffentlichen Lasten zu tragen hat (§ 58),
4.
die Vereinbarung über eine Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung (§ 49) und
5.
die Vereinbarung über die Sicherung künftig fällig werdender Erbbauzinsen (§ 52)
als Inhalt des Erbbaurechts bestimmt werden.