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§ 7 Berichtsheft - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin (SaAusbV 2005)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Berichtsheft
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrzeugsattlerei
§ 10 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Reitsportsattlerei
§ 11 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Feintäschnerei
§ 11a Fortsetzung der Berufsausbildung
§ 12 Nichtanwendung von Vorschriften
§ 13 Übergangsregelung
§ 13a Weitere Übergangsvorschrift
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.