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§ 4 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin (SaAusbV 2005)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Berichtsheft
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrzeugsattlerei
§ 10 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Reitsportsattlerei
§ 11 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Feintäschnerei
§ 11a Fortsetzung der Berufsausbildung
§ 12 Nichtanwendung von Vorschriften
§ 13 Übergangsregelung
§ 13a Weitere Übergangsvorschrift
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung,
6.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
7.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
8.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
9.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
10.
Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,
11.
Ausführen von Näharbeiten,
12.
Polstern,
13.
Fertigstellen und Montieren von Werkstücken,
14.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
in der Fachrichtung Fahrzeugsattlerei:
a)
Durchführen von Polster- und Bezugsarbeiten,
b)
Herstellen und Montieren von Verdecken oder Planen,
c)
Gestalten, Herstellen und Montieren von Innenverkleidungen;
2.
in der Fachrichtung Reitsportsattlerei:
a)
Herstellen, Anpassen und Reparieren von Reitsportzubehör und Fahrsportartikeln,
b)
Herstellen, Anpassen und Reparieren von Sätteln,
c)
Herstellen und Reparieren von Sportartikeln mit Leder;
3.
in der Fachrichtung Feintäschnerei:
a)
Entwerfen von Lederwaren,
b)
Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien,
c)
Herstellen und Reparieren von Lederwaren.