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§ 58 Ausschluss der Berufung - Digitale Gesetze
[object Object] (SaatG)
Abschnitt 1 Saatgutordnung
Abschnitt 2 Sortenordnung
Abschnitt 3 Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
Abschnitt 4 Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften
§ 58 Ausschluss der Berufung
Hat im Vorverfahren der Widerspruchsausschuss entschieden, so ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes ausgeschlossen.