§ 57a Gesamtliste der Obstsorten, gemeinsames Sortenverzeichnis
(1) Das Bundessortenamt führt und veröffentlicht eine Gesamtliste der Obstsorten. In die Gesamtliste der Obstsorten werden folgende Sorten der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Obstarten eingetragen:
- 1.
Sorten, die nach § 30 zugelassen sind,
- 2.
Sorten, die nach dem Sortenschutzgesetz geschützt sind,
- 3.
Sorten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind,
- 4.
Sorten, deren Eintragung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 erneuert worden ist,
- 5.
Sorten, die bereits vor dem 30. September 2012 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden sind und für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt,
- 6.
Amateursorten, für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt,
- 7.
Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind und für die dem Bundessortenamt eine ihm vorgelegte Beschreibung vorliegt.
(2) In die Gesamtliste der Obstsorten werden mindestens die folgenden Angaben eingetragen:
- 1.
Bezeichnung der Sorte und Synonyme,
- 2.
Art, der die Sorte zugehört,
- 3.
soweit zutreffend, die Angabe „amtliche Beschreibung“ oder „amtlich anerkannte Beschreibung“,
- 4.
Tag der Eintragung und Tag der Erneuerung der Eintragung,
- 5.
Ablauf der Geltungsdauer der Eintragung.
(3) Die Geltungsdauer der Eintragung einer nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 eingetragenen Sorte läuft spätestens am Ende des dreißigsten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres ab. Eine Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird vor Ablauf der Geltungsdauer aus der Gesamtliste gestrichen, wenn für sie keine Sortenzulassung oder kein Sortenschutz mehr besteht, wenn sie nicht mehr unterscheidbar, homogen und beständig ist oder wenn die Sorte aufgrund falscher Angaben des Antragstellers in die Gesamtliste eingetragen worden ist.