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§ 16 Wirkung der Entscheidung - Digitale Gesetze
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG)
Erster Abschnitt Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften
§ 10 Grundsatz
§ 11 Vorlegungsverfahren
§ 12 Stellungnahmen der obersten Gerichtshöfe
§ 13 Beteiligte am Verfahren
§ 14 Aufgabe der früheren Rechtsprechung
§ 15 Gegenstand der Entscheidung
§ 16 Wirkung der Entscheidung
§ 17 Kosten
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Verfahrensvorschriften
§ 16 Wirkung der Entscheidung
Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats ist in der vorliegenden Sache für das erkennende Gericht bindend.