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§ 21 Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der allgemeinen Absicherungsbedingungen - Digitale Gesetze
Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds (RSG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Fondsvermögen
Abschnitt 3 Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds
Abschnitt 4 Erlaubnis
Abschnitt 5 Aufsicht
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Aufsicht
§ 21 Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der allgemeinen Absicherungsbedingungen
Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der allgemeinen Absicherungsbedingungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.