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§ 18 Aufsichtsbehörde - Digitale Gesetze
Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds (RSG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Fondsvermögen
Abschnitt 3 Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds
Abschnitt 4 Erlaubnis
Abschnitt 5 Aufsicht
§ 18 Aufsichtsbehörde
§ 19 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
§ 20 Geschäftsbericht; Finanzierungsplan
§ 21 Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der allgemeinen Absicherungsbedingungen
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Aufsicht
§ 18 Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Aufsicht sowie die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde dem Bundesamt für Justiz übertragen.