Abschnitt 3 Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds
Abschnitt 4 Erlaubnis
Abschnitt 5 Aufsicht
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 18 Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Aufsicht sowie die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde dem Bundesamt für Justiz übertragen.