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§ 5 - Digitale Gesetze
Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (RindTbV)
I. Begriffsbestimmungen
II. Schutzmaßregeln
III. (weggefallen)
IV. Anerkannte Bestände
V. Weitere Schutzmaßregeln
VI. Ordnungswidrigkeiten
VII. Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
II.: Schutzmaßregeln
1.: Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 5
Werden in einem Rinderbestand Tuberkulinproben durchgeführt, so hat der Tierhalter, sofern nicht eine Untersuchung nach dieser Verordnung vorliegt, das Ergebnis der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.