2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung der Tuberkulose oder des Verdachts auf Tuberkulose
2a. Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
3. Desinfektion
4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
III. (weggefallen)
IV. Anerkannte Bestände
V. Weitere Schutzmaßregeln
VI. Ordnungswidrigkeiten
VII. Schlussvorschriften
§ 5 - Digitale Gesetze
§ 5
Werden in einem Rinderbestand Tuberkulinproben durchgeführt, so hat der Tierhalter, sofern nicht eine Untersuchung nach dieser Verordnung vorliegt, das Ergebnis der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.