§ 9a Etikettierung von Schlachtkörpern von weniger als zwölf Monate alten Rindern
Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen.