Kapitel 10 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser
Kapitel 11 Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen
Kapitel 12 Stromstrecken mit Meldepflicht oder Wahrschauregelung
Kapitel 13 Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim
Kapitel 14 Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein
Dritter Teil Umweltbestimmungen
§ 9.06 Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz - Digitale Gesetze
§ 9.06 Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz
1.
Es dürfen befahren werden
a)
der Lampertheimer Altrhein zwischen der Mündung und Altrhein-km 4,75 und
b)
der Hauptarm des Stockstadt-Ehrfelder Altrheins zwischen der Mündung und Altrhein-km 9,80.
2.
Die Fahrgeschwindigkeit darf auf dem Lampertheimer Altrhein 5 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, sowie auf dem Stockstadt-Ehrfelder Altrhein 12 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
3.
Auf dem Lampertheimer Altrhein gilt darüber hinaus - ausgenommen für Kleinfahrzeuge -:
a)
die Länge der Fahrzeuge oder Verbände darf höchstens 115 m und ihre Breite höchstens 11,45 m betragen, wobei die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen zulassen kann;
b)
in der Strecke zwischen Altrhein-km 0,70 und km 2,70 müssen sich die Fahrzeuge über Kanal 10 melden, wobei innerhalb der engen Stelle auf entgegenkommende Kleinfahrzeuge besondere Rücksicht zu nehmen ist.