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§ 9.03 Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf - Digitale Gesetze
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) (RheinSchPV 1994)
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen
Zweiter Teil Sonderbestimmungen für einzelne Strecken
Kapitel 9 Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
§ 9.01 Beschränkungen der Schiffahrt in Basel
§ 9.02 Großer Elsässischer Kanal und kanalisierter Rhein
§ 9.03 Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf
§ 9.04 Geregelte Begegnung
§ 9.05 Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe
§ 9.06 Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz
§ 9.07 Beschränkungen der Schiffahrt
§ 9.08 Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen – St. Goar
§ 9.09 Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50)
§ 9.10 Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der französischen Armee und der Bundeswehr
§ 9.11 Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre
§ 9.12 Boven-Rijn und Waal
§ 9.13 Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek
Kapitel 10 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser
Kapitel 11 Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen
Kapitel 12 Stromstrecken mit Meldepflicht oder Wahrschauregelung
Kapitel 13 Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim
Kapitel 14 Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein
Dritter Teil Umweltbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Sonderbestimmungen für einzelne Strecken
Kapitel 9: Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
§ 9.03 Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf
Für die Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf (km 340,35) gilt § 6.26.