Kapitel 2 Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung
Kapitel 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
Kapitel 5 Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
Kapitel 6 Fahrregeln
Kapitel 7 Regeln für das Stilliegen
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
Zweiter Teil Sonderbestimmungen für einzelne Strecken
Dritter Teil Umweltbestimmungen
§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße
1.
Es ist verboten, feste Gegenstände oder Flüssigkeiten, die geeignet sind, die Schiffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
2.
Sind derartige Gegenstände oder Flüssigkeiten frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalls und die Art der Gegenstände oder Flüssigkeiten so genau wie möglich anzugeben.