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Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV)
Inhaltsverzeichnis
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Teil II Besatzungsvorschriften
Kapitel 2 Allgemeine Bestimmungen für Teil II
Kapitel 3 Bestimmungen für alle Fahrzeugarten
Kapitel 4 Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern
Kapitel 4a Ergänzende Bestimmungen über die Sachkunde der Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Kapitel 5 Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
§ 5.01 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
Abschnitt 1 Anforderungen für den Erwerb und den Nachweis der Befähigungen
Abschnitt 2 Anforderungen an den Betrieb der Fahrgastschiffe
§ 5.09 Anzahl des Sicherheitspersonals
§ 5.10 Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen
§ 5.11 Aufsicht
Teil III Patentvorschriften
§ 5.11 Aufsicht - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil II: Besatzungsvorschriften
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Abschnitt 2: Anforderungen an den Betrieb der Fahrgastschiffe
§ 5.11 Aufsicht
Solange sich Fahrgäste an Bord befinden, muss nachts stündlich ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muss auf geeignete Weise nachweisbar sein.