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§ 5.01 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen - Digitale Gesetze
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV)
Inhaltsverzeichnis
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Teil II Besatzungsvorschriften
Kapitel 2 Allgemeine Bestimmungen für Teil II
Kapitel 3 Bestimmungen für alle Fahrzeugarten
Kapitel 4 Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern
Kapitel 4a Ergänzende Bestimmungen über die Sachkunde der Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Kapitel 5 Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
§ 5.01 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
Abschnitt 1 Anforderungen für den Erwerb und den Nachweis der Befähigungen
§ 5.02 Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt
§ 5.03 Basislehrgang für Sachkundige
§ 5.04 Auffrischungslehrgang für Sachkundige
§ 5.05 Ersthelfer
§ 5.06 Atemschutzgeräteträger
§ 5.07 Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger
§ 5.08 Art des Nachweises der Befähigung
Abschnitt 2 Anforderungen an den Betrieb der Fahrgastschiffe
Teil III Patentvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil II: Besatzungsvorschriften
Kapitel 5: Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
§ 5.01 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
1.
Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal in ausreichender Zahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten.
2.
Die Mitglieder des Sicherheitspersonals können zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehören.