Abschnitt 2 Anforderungen an den Betrieb der Fahrgastschiffe
Teil III Patentvorschriften
§ 5.02 Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt - Digitale Gesetze
§ 5.02 Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt
Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person
a)
an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Basislehrgang, der mindestens die Anforderungen nach § 5.03 erfüllt, teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat und
b)
regelmäßig nach Maßgabe des § 5.04 Nr. 2 fortgebildet worden ist.