Unterabschnitt 2 Art des Nachweises der Befähigung
Unterabschnitt 3 Fahrzeit
Abschnitt 2 Mindestruhezeit
Abschnitt 3 Mindestbesatzung an Bord
Kapitel 4 Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern
Kapitel 4a Ergänzende Bestimmungen über die Sachkunde der Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Kapitel 5 Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
Teil III Patentvorschriften
§ 3.04 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
Der Nachweis der Tauglichkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 oder eines von der ZKR als gleichwertig anerkannten ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate sein darf, zu erneuern:
a)
mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum 65. Lebensjahr alle fünf Jahre; dann nach Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich, für den Inhaber eines Schifferpatentes;
b)
mit Vollendung des 65. Lebensjahres und danach jährlich für die übrigen Besatzungsmitglieder.