§ 3.02 Voraussetzungen für die Befähigung
Die Mitglieder der Besatzung müssen folgende Voraussetzungen für die Befähigung erfüllen:
- 1.
beim Decksmann ein Mindestalter von 16 Jahren;
- 2.
beim Leichtmatrosen (Schiffsjungen) ein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes Lehrverhältnis mit Besuch einer Schifferberufsschule oder mit Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Fernkurs, der auf ein gleichwertiges Diplom vorbereitet;
- 3.
beim Matrosen
- a)
ein Mindestalter von 17 Jahren und
- -
ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 oder
- -
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder
- -
eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung oder
- -
eine Befähigung zum Matrosen im Sinne einer Verwaltungsvereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der durch Berufsausbildung erworbenen Befähigung zum Matrosen;
oder
- b)
ein Mindestalter von 19 Jahren und
eine Fahrzeit als Angehöriger der Decksmannschaft von mindestens drei Jahren; davon müssen mindestens ein Jahr in der Binnenschifffahrt und zwei Jahre in der Binnenschifffahrt oder in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt abgeleistet sein;
- 4.
beim Bootsmann
- a)
eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Matrose und