§ 13 Prüfungsteil „Projektarbeit“
(1) Der Prüfungsteil „Projektarbeit“ besteht aus
- 1.
einer Projektierung von Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen,
- 2.
der Ausführung von Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen,
- 3.
einer Projektdokumentation,
- 4.
einer Projektpräsentation und
- 5.
einem Fachgespräch.
(2) Gegenstand der Projektarbeit ist eine umfängliche und zusammenhängende Fragestellung zur Erhaltung des handwerklich-immateriellen Kulturerbes und zur Restaurierung und Konservierung des materiellen Kulturerbes, die praxisorientiert zu bearbeiten ist. Bei der Bearbeitung der Fragestellung sind handwerkliche Verfahren und wissenschaftliche Methoden anzuwenden. Dabei können bereichsübergreifende, regionale und überregionale sowie kulturelle Aspekte berücksichtigt werden.
(3) Vor Beginn des Prüfungsteils „Projektarbeit“ hat die zu prüfende Person bis zu zwei Projektthemen beim Prüfungsausschuss einzureichen. Die Projektthemen müssen jeweils eine Fragestellung nach Absatz 2 für die Projektarbeit enthalten sowie jeweils eine Definition der Ziele und eine Festlegung der wesentlichen Schritte für die Ausführung der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen. Der Prüfungsausschuss legt das Projektthema in Abstimmung mit der zu prüfenden Person fest, wobei ein Vorschlag der zu prüfenden Person berücksichtigt werden soll.
(4) Nach der Festlegung des Projektthemas entwickelt die zu prüfende Person eine Projektierung von Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen. Sie enthält die einzelnen Schritte für die Ausführung der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen und zeigt Alternativen auf. Der Prüfungsausschuss legt den Umfang der Projektierung und die Frist für die Einreichung der Projektierung fest. Die Projektierung ist dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Bei Genehmigung der Projektierung legt der Prüfungsausschuss Art und Umfang der Ausführung der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen fest. Bei Nichtgenehmigung der Projektierung hat der Prüfungsausschuss die Ablehnung zu begründen und der zu prüfenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung nach der Ablehnung zu geben.
(5) Die Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen sind gemäß der genehmigten Projektierung unter Einhaltung rechtlicher Bestimmungen auszuführen.